Der Beschwerdeführer vermag folglich aus der Regelung für junge Erwachsene in Ziff. C.3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 510.10 festgesetzt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 12. August 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.