Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der ordentlichen Sozialhilfe und der direkten Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien und des BKSE-Hand- buchs, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die entsprechende Regelung für junge Erwachsene (18. bis 25. Lebensjahr) nicht zur Anwendung gelangt. Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung scheidet aus, da in der Asylsozialhilfe – im Unterschied zur ordentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 8 Abs. 3 SHV) – der GBL für Personen in einer individuellen Unterkunft unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt wird (Art. 2 SADV). Der Beschwerdeführer vermag folglich aus der Regelung für junge Erwachsene in Ziff.