Der 18-jährige Beschwerdeführer bezieht als vorläufig Aufgenommener Asylsozialhilfe (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der ordentlichen Sozialhilfe und der direkten Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien und des BKSE-Hand- buchs, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die entsprechende Regelung für junge Erwachsene (18. bis 25. Lebensjahr) nicht zur Anwendung gelangt.