3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien enthalten. Ferner handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 812.00 pro Monat um die GBL-Pauschale pro Person eines Zweipersonenhaushalts gestützt auf die in Ziff. C.3.1 Abs. 1bis der SKOS-Richtlinien geregelten Ansätze. Ungeachtet dessen gilt das Folgende: Der 18-jährige Beschwerdeführer bezieht als vorläufig Aufgenommener Asylsozialhilfe (Art. 2 Abs. 1 Bst.