5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, junge Erwachsene würden gemäss Kap. C.3.2 Abs. 3 des BKSE-Handbuchs zur Deckung ihres Lebensunterhalts anteilmässig den GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts erhalten, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf Ziff. C.3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien abstellen wollte. Zum einen kennt Ziff. C.3.2 des BKSE- Handbuchs keine Absätze. Zum anderen ist die vom Beschwerdeführer zitierte Regelung in Ziff. 3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien enthalten.