5.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für den monatlichen GBL des Beschwerdeführers aufgrund der familienähnlichen Wohngemeinschaft zu seinem Bruder auf die Pauschale pro Person eines Zweipersonenhaushaltes abzustellen ist (Art. 2 SADV). Dies entspricht CHF 548.50 pro Monat (CHF 1'097.00 dividiert durch zwei). Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten der Zweck-Wohngemeinschaft im Verhältnis zu den übrigen beiden Mitbewohnern Rechnung zu tragen. Der GBL von CHF 548.50 pro Monat ist folglich um 7 % zu kürzen, was einen monatlichen Betrag von CHF 510.10 ergibt.