Zudem ist die getrennte Einnahme von Mahlzeiten, welche beispielsweise durch unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten verursacht werden können, auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.35 In Anbetracht des Ausgeführten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder eine familienähnliche Wohngemeinschaft bilden und wichtige Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, sodass der Beschwerdeführer von Synergieffekten und gewissen Einsparungen profitiert.