Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushaltsführung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen etc.). Zudem ist die getrennte Einnahme von Mahlzeiten, welche beispielsweise durch unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten verursacht werden können, auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.35