Bei Personen mit einer engen familiären Bindung, die gemeinsam in einer Wohnung leben, besteht die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung (vgl. E. 4.5). Diese Vermutung besteht somit auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung mit seinen pauschalen Ausführungen, wonach er und sein Bruder unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten hätten und jeder einen eigenen Haushalt führen würde und sie sich lediglich die Gemeinschaftsräume der Wohnung teilen würden, nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushaltsführung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen etc.).