5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. Juli 2025 mit seinem Bruder und zwei weiteren Bewohnern in einer Wohngemeinschaft. Zu einem der Mitbewohner, konkret zum Bruder, besteht eine nahe Verwandtschaft. Diese nahe Verwandtschaft stellt ein Indiz für eine familienähnliche Wohngemeinschaft dar (vgl. E. 4.4). Da der Beschwerdeführer seinen Bruder auch als wichtige Kontaktperson angegeben hat34, ist zudem davon auszugehen, dass eine enge Bindung zwischen den beiden Brüdern besteht. Bei Personen mit einer engen familiären Bindung, die gemeinsam in einer Wohnung leben, besteht die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung (vgl. E. 4.5).