Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Weitere Indizien sind das Vorliegen einer beendeten Konkubinatsbeziehung oder eine nahe Verwandtschaft.24 Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.25 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.26