Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien20 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richt- linien vorliegend nicht anwendbar sind, da der Beschwerdeführer Asylsozialhilfe und keine ordentliche Sozialhilfe bezieht, können die nachfolgenden Erläuterungen der SKOS-Richtlinien zur Zweck-Wohn- gemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Gleiches gilt auch für die entsprechenden Erläuterungen im BKSE- Handbuch.