21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beiträge für den GBL festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer individuellen Unterkunft (Art. 1 f. SADV).