Folglich handle es sich um eine Mischung aus familienähnlicher und reiner Zweck-Wohngemeinschaft. Entsprechend sei der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt als Basis zu nehmen, durch zwei Personen zu teilen und davon 7 % für den Anteil der Zweck-Wohngemeinschaft abzuziehen. Dies ergebe einen Grundbedarf für den Beschwerdeführer von CHF 510.10. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines