3.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025 hält die Vorinstanz dem im Wesentlichen entgegen, dass der Grundbedarf gemäss Art. 2 SADV13 unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt werde. Für die Berechnung des Grundbedarfs sei die Frage zu berücksichtigen, ob es sich bei der Wohngemeinschaft um eine sogenannte Zweck-Wohngemeinschaft oder um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft handle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder und zwei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Folglich handle es sich um eine Mischung aus familienähnlicher und reiner Zweck-Wohngemeinschaft.