3.1 In der Beschwerde vom 12. August 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft mit drei Mitbewohnern lebe. Die Tatsache, dass es sich bei einem der drei Mitbewohner um seinen Bruder handle, ändere daran nichts. Er und sein Bruder hätten unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten, würden je einen eigenen Haushalt führen und lediglich die Gemeinschaftsräume der von ihnen benutzten «Liegenschaft» teilen. Gegenseitige Unterhaltspflichten bestünden nicht und er sei allein in der Unterstützungseinheit. Gemäss BKSE- 10 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kom-