Die Weisung vom 23. Juni 2025 war somit zu Recht ohne Rechtsmittelbelehrung versehen und kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitangefochten respektive mitüberprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung des Mietzinses von CHF 600.00 bis zum Ende des Schuljahres im Juli 2026 beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten