Zum einen ist die Weisung vom 23. Juni 2025 vorliegend nicht Anfechtungsobjekt. Zum anderen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Weisungen, mit denen der Sozialhilfe beziehenden Person Pflichten auferlegt werden, nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen darstellen.11 Erst wenn es infolge einer Nichtbeachtung der Weisung zu einer leistungskürzenden Verfügung kommen sollte, ist eine Anfechtung (der leistungskürzenden Verfügung) möglich. Die Weisung vom 23. Juni 2025 war somit zu Recht ohne Rechtsmittelbelehrung versehen und kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitangefochten respektive mitüberprüft werden.