Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Weisung der Vorinstanz vom 23. Juni 2025 sinngemäss geltend macht, ihm drohe eine Herabsetzung der im Sozialhilfebudget einberechneten Nettomiete von CHF 600.00 auf CHF 400.00 und die Weisung sei ihm «ohne Rechtsmittelbelehrung» zugestellt worden, ist Folgendes festzuhalten: Zum einen ist die Weisung vom 23. Juni 2025 vorliegend nicht Anfechtungsobjekt.