2.3 Nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer anbegehrte Übernahme des Mietzinses von CHF 600.00 bis zum Ende des Schuljahres im Juli 2026. Er verkennt damit, dass in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 keine Reduktion des Mietzinses erfolgt ist und dies somit vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Weisung der Vorinstanz vom 23. Juni 2025 sinngemäss geltend macht, ihm drohe eine Herabsetzung der im Sozialhilfebudget einberechneten Nettomiete von CHF 600.00 auf CHF 400.00 und die Weisung sei ihm «ohne Rechtsmittelbelehrung» zugestellt worden, ist Folgendes festzuhalten: