2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einen GBL von CHF 812.00. Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2025 zu Recht auf CHF 510.10 festgesetzt hat.