2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025, dass auf die Beschwerde betreffend die überhöhte Miete nicht einzutreten sei. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen.8