5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. August 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein GBL in der Höhe von CHF 812.00 pro Monat zu gewähren. Ferner sei durch die Vorinstanz bis zum Ende des Schuljahres im Juli 2026 der effektive Mietzins von CHF 600.00 zu übernehmen. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.