4. Mit (Budget-)Verfügung vom 14. Juli 2025 legte die Vorinstanz den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2025 auf monatlich CHF 510.10 fest. Ausserdem wurde im Sozialhilfebudget eine Nettomiete von CHF 600.00 einberechnet.6