2. Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Juli 2025 zusammen mit seinem Bruder und zwei weiteren Personen eine Vierzimmerwohnung.4 3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer an, sich entweder eine neue Unterkunft zu suchen, die der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde D.___ entspricht oder mit seinen Mitbewohnern eine neue Aufteilung der Zimmer und Mietzinse zu vereinbaren, damit er zukünftig die Mietzinsrichtlinie von CHF 400.00 pro Monat einhalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Vorinstanz bis am 15. August 2025 über eine konkrete Lösung zu informieren und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. 5