Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1981 / vb, job Beschwerdeentscheid vom 21. Oktober 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025) 1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 10. Februar 2023 vorläufig in der Schweiz aufgenommen.1 Er wurde bis zu seiner Volljährigkeit durch die Stiftung C.___ betreut.2 Seit dem 1. Februar 2025 ist der B.___ (fortan: Vorinstanz) für den Beschwerdeführer zuständig und unterstützt ihn mit Asylsozialhilfe.3 2. Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Juli 2025 zusammen mit seinem Bruder und zwei weiteren Personen eine Vierzimmerwohnung.4 3. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer an, sich entweder eine neue Unterkunft zu suchen, die der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde D.___ ent- spricht oder mit seinen Mitbewohnern eine neue Aufteilung der Zimmer und Mietzinse zu verein- baren, damit er zukünftig die Mietzinsrichtlinie von CHF 400.00 pro Monat einhalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Vorinstanz bis am 15. August 2025 über eine kon- krete Lösung zu informieren und die entsprechenden Unterlagen einzureichen. 5 4. Mit (Budget-)Verfügung vom 14. Juli 2025 legte die Vorinstanz den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2025 auf monatlich CHF 510.10 fest. Ausserdem wurde im Sozialhilfebudget eine Nettomiete von CHF 600.00 einberechnet.6 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. August 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein GBL in der Höhe von CHF 812.00 pro Monat zu gewähren. Ferner sei durch die Vorinstanz bis zum Ende des Schuljahres im Juli 2026 der effektive Mietzins von CHF 600.00 zu übernehmen. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 1 Asylentscheid vom 10. Februar 2023 (Vorakten) 2 Übertragungsbericht der Stiftung C.___ vom 3. Dezember 2024 (Vorakten) 3 Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025 (Akten GSI) 4 Mietvertrag vom 15. April 2025 (Vorakten); Untermietvertrag vom 12. Mai/11. Juni 2025 (Vorakten); Bestätigung Miet- kostenaufteilung und Nutzungsvereinbarung vom 12. Juni 2025 (Vorakten) 5 Weisung vom 23. Juni 2025 (Vorakten) 6 Angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2025 (Akten GSI) 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025, dass auf die Beschwerde betreffend die überhöhte Miete nicht einzutreten sei. Soweit weiterge- hend, sei die Beschwerde abzuweisen.8 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG9). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025. Damit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. August 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vor- behalt von Erwägung 2.3, einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur 8 Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025 (Akten GSI) 9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.10 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einen GBL von CHF 812.00. Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2025 zu Recht auf CHF 510.10 festgesetzt hat. 2.3 Nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer anbegehrte Übernahme des Mietzinses von CHF 600.00 bis zum Ende des Schuljahres im Juli 2026. Er verkennt damit, dass in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 keine Reduktion des Mietzinses erfolgt ist und dies somit vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Weisung der Vorinstanz vom 23. Juni 2025 sinngemäss geltend macht, ihm drohe eine Herabset- zung der im Sozialhilfebudget einberechneten Nettomiete von CHF 600.00 auf CHF 400.00 und die Weisung sei ihm «ohne Rechtsmittelbelehrung» zugestellt worden, ist Folgendes festzuhalten: Zum einen ist die Weisung vom 23. Juni 2025 vorliegend nicht Anfechtungsobjekt. Zum anderen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Weisungen, mit denen der Sozialhilfe beziehenden Per- son Pflichten auferlegt werden, nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen darstellen.11 Erst wenn es infolge einer Nichtbeachtung der Weisung zu einer leistungskürzenden Verfügung kom- men sollte, ist eine Anfechtung (der leistungskürzenden Verfügung) möglich. Die Weisung vom 23. Juni 2025 war somit zu Recht ohne Rechtsmittelbelehrung versehen und kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitangefochten respektive mitüberprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung des Mietzinses von CHF 600.00 bis zum Ende des Schul- jahres im Juli 2026 beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 In der Beschwerde vom 12. August 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft mit drei Mitbewohnern lebe. Die Tatsache, dass es sich bei einem der drei Mitbewohner um seinen Bruder handle, ändere daran nichts. Er und sein Bruder hätten unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten, würden je einen eigenen Haushalt führen und lediglich die Gemeinschaftsräume der von ihnen benutzten «Liegenschaft» teilen. Gegenseitige Unterhaltspflichten bestünden nicht und er sei allein in der Unterstützungseinheit. Gemäss BKSE- 10 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kom- mentar), Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, in: VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 5 ff. 11 Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.5 4/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 Handbuch12 Kap. C.3.2 Abs. 3 würden junge Erwachsene zur Deckung ihres Lebensunterhalts anteil- mässig den GBL auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts erhalten. Dies seien CHF 812.00. 3.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 3. September 2025 hält die Vorinstanz dem im We- sentlichen entgegen, dass der Grundbedarf gemäss Art. 2 SADV13 unabhängig vom Alter nach Haus- haltsgrösse festgelegt werde. Für die Berechnung des Grundbedarfs sei die Frage zu berücksichtigen, ob es sich bei der Wohngemeinschaft um eine sogenannte Zweck-Wohngemeinschaft oder um eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft handle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bru- der und zwei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Folglich handle es sich um eine Mi- schung aus familienähnlicher und reiner Zweck-Wohngemeinschaft. Entsprechend sei der Grundbe- darf für einen Zweipersonenhaushalt als Basis zu nehmen, durch zwei Personen zu teilen und davon 7 % für den Anteil der Zweck-Wohngemeinschaft abzuziehen. Dies ergebe einen Grundbedarf für den Beschwerdeführer von CHF 510.10. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines 4.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV14). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV15). Das Recht auf Sozialhilfe- leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.16 Personen, die sich gestützt auf das AsylG17 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG18). 4.3 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge 12 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE-Handbuch) 13 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 14 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 15 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 17 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 18 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 5/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylver- fahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, kön- nen Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt und umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengut- sprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leis- tungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beiträge für den GBL festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Personen in einer Kollek- tivunterkunft und Personen in einer individuellen Unterkunft (Art. 1 f. SADV). 4.4 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV19). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien20 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richt- linien vorliegend nicht anwendbar sind, da der Beschwerdeführer Asylsozialhilfe und keine ordentliche Sozialhilfe bezieht, können die nachfolgenden Erläuterungen der SKOS-Richtlinien zur Zweck-Wohn- gemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangs- lagen analog beigezogen werden. Gleiches gilt auch für die entsprechenden Erläuterungen im BKSE- Handbuch. Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Personen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Aus- übung und die Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) er- folgt vorwiegend getrennt.21 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden, das Bewoh- nen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis.22 Keine Zweck-Wohn- gemeinschaften sind hingegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).23 Indizien für eine familienähnliche 19 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 20 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 21 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Guido Wizent, Sozi- alhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 674 23 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 6/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Weitere Indizien sind das Vorliegen einer beendeten Konkubi- natsbeziehung oder eine nahe Verwandtschaft.24 Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.25 Das Vorlie- gen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.26 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die ge- trennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familien- verband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.27 Das zentrale Krite- rium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen.28 Massgebend ist so- mit inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.29 Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils. Dies ist bei der Festlegung des Grundbe- darfs angemessen zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berechnung des Grundbedarfs für Per- sonen in Zweck-Wohngemeinschaften ist deshalb unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt respektive derjenige für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für Mutter mit minderjähri- gem Kind in einer Wohngemeinschaft) zu nehmen. Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck- Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen.30 Denn auch wenn innerhalb einer Zweck-Wohngemein- schaft keine gemeinsame Haushaltsführung besteht, fallen pro Person geringere Ausgaben an für Energie, Abgaben für Radio/TV oder einzelne Positionen der Haushaltsführung an.31 In familienähnli- cher Wohngemeinschaft lebenden Personen wird derjenige Grundbedarf ausgerichtet, welcher einer Person in einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse ausgerichtet wird.32 4.5 Die Abgrenzung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen getrennter und gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum anderen ist es für eine aussenstehende Behörde schwierig, die konkreten Verhältnisse der Haushaltsführung mit 24 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1 des BKSE-Handbuchs 25 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Guido Wizent, a.a.O., N. 674 26 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 27 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2 28 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf? SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15, S. 8 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 30 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2 des BKSE-Handbuchs 31 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 32 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 3.2 des BKSE-Handbuchs 7/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 vernünftigem Aufwand festzustellen. Die sich aus Art. 18 Abs. 1 VRPG ergebende Untersuchungs- pflicht stösst hier an ihre Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der vorzu- nehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Die Ver- mutung der gemeinsamen Haushaltsführung drängt sich auf, sobald mehrere Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unter- kunft zusammenleben. Damit ist es gegebenenfalls Sache der unterstützten Person, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen.33 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. Juli 2025 mit seinem Bruder und zwei weiteren Be- wohnern in einer Wohngemeinschaft. Zu einem der Mitbewohner, konkret zum Bruder, besteht eine nahe Verwandtschaft. Diese nahe Verwandtschaft stellt ein Indiz für eine familienähnliche Wohnge- meinschaft dar (vgl. E. 4.4). Da der Beschwerdeführer seinen Bruder auch als wichtige Kontaktperson angegeben hat34, ist zudem davon auszugehen, dass eine enge Bindung zwischen den beiden Brü- dern besteht. Bei Personen mit einer engen familiären Bindung, die gemeinsam in einer Wohnung leben, besteht die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung (vgl. E. 4.5). Diese Vermutung besteht somit auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung mit seinen pauschalen Ausführungen, wonach er und sein Bruder unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten hät- ten und jeder einen eigenen Haushalt führen würde und sie sich lediglich die Gemeinschaftsräume der Wohnung teilen würden, nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushaltsführung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen etc.). Zudem ist die getrennte Einnahme von Mahlzeiten, welche beispielsweise durch unterschiedliche Arbeits- und Schulzeiten verursacht werden können, auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Fami- lienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.35 In Anbetracht des Ausgeführten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder eine fa- milienähnliche Wohngemeinschaft bilden und wichtige Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Wa- schen, Reinigung) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, sodass der Beschwerdeführer von Sy- nergieffekten und gewissen Einsparungen profitiert. 5.2 In Bezug auf die übrigen zwei Mitbewohnern mangelt es zur Qualifikation der Vierer-Wohn- gemeinschaft als insgesamt familienähnliche Wohngemeinschaft an entsprechenden Indizien wie bei- spielsweise am Vorliegen einer langjährigen Wohngemeinschaft. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz und in Würdigung der gesamten Umstände ist somit von einer Mischung aus familienähnlicher 33 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 492; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00229 vom 14. Mai 2024 E. 2.2.5 34 Übertragungsbericht der Stiftung C.___ vom 3. Dezember 2024, Ziff. 5 (Vorakten) 35 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 und reiner Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen: Im Verhältnis zum Bruder besteht eine familien- ähnliche Wohngemeinschaft und im Verhältnis zu den übrigen zwei Bewohnern eine Zweck-Wohnge- meinschaft. 5.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für den monatlichen GBL des Beschwerdeführers aufgrund der familienähnlichen Wohngemeinschaft zu seinem Bruder auf die Pauschale pro Person eines Zweipersonenhaushaltes abzustellen ist (Art. 2 SADV). Dies entspricht CHF 548.50 pro Monat (CHF 1'097.00 dividiert durch zwei). Der so bemessene Grundbedarf wird um sieben Prozent redu- ziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten der Zweck-Wohngemeinschaft im Verhältnis zu den übrigen beiden Mitbewohnern Rechnung zu tragen. Der GBL von CHF 548.50 pro Monat ist folglich um 7 % zu kürzen, was einen monatlichen Betrag von CHF 510.10 ergibt. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, junge Erwachsene würden gemäss Kap. C.3.2 Abs. 3 des BKSE-Handbuchs zur Deckung ihres Lebensunterhalts anteilmässig den GBL auf der Ba- sis eines Zweipersonenhaushalts erhalten, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf Ziff. C.3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien abstellen wollte. Zum einen kennt Ziff. C.3.2 des BKSE- Handbuchs keine Absätze. Zum anderen ist die vom Beschwerdeführer zitierte Regelung in Ziff. 3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien enthalten. Ferner handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 812.00 pro Monat um die GBL-Pauschale pro Person eines Zweiperso- nenhaushalts gestützt auf die in Ziff. C.3.1 Abs. 1bis der SKOS-Richtlinien geregelten Ansätze. Unge- achtet dessen gilt das Folgende: Der 18-jährige Beschwerdeführer bezieht als vorläufig Aufgenomme- ner Asylsozialhilfe (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der or- dentlichen Sozialhilfe und der direkten Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien und des BKSE-Hand- buchs, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die entsprechende Regelung für junge Erwachsene (18. bis 25. Lebensjahr) nicht zur Anwendung gelangt. Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung scheidet aus, da in der Asylsozialhilfe – im Unterschied zur ordentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 8 Abs. 3 SHV) – der GBL für Personen in einer individuellen Unterkunft unabhän- gig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt wird (Art. 2 SADV). Der Beschwerdeführer vermag folglich aus der Regelung für junge Erwachsene in Ziff. C.3.2 Abs. 3 der SKOS-Richtlinien nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 510.10 festgesetzt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2025 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 12. August 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV36). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.37 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 37 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1981 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 12. August 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11