Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Wegfalls ihrer Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien bereits finanzielle Einbussen. Um sie nicht übermässig zu belasten sind die Verfahrenskosten aufgrund von besonderen Umständen im unteren Bereich anzusetzen. Der Beschwerdeführerin sind die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 400.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen.