7.4 Die Beschwerdeführerin hat ein vorwiegend finanzielles Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am Schutz der Tageskinder. Durch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte dieser Schutz für die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht gewährleistet werden. Es bestehen dementsprechend wichtige Gründe im Sinne von Art. 68 VRPG. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 8. Kosten