5.8 Die TFO, die für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben zuständig ist (vgl. Art. 27c Abs. 2 FKJV), ist über den vorliegenden Entscheid (Entscheiddispositiv) in Kenntnis zu setzen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde vom 17. Juli 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Aufschiebende Wirkung