Die Beschwerdeführerin sowie die abgebenden Eltern hatten somit seit Erlass der Verfügung genügend Zeit, sich neu zu organisieren. Weiter war und bleibt es der Beschwerdeführerin untersagt, weitere Kinder zur Tagesbetreuung aufzunehmen (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Von Gesetzes wegen gilt, dass wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, von der Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt wird (Art. 26 Abs. 1 PAVO, vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung).