5.7 Wie in Erwägung 7 aufzuzeigen sein wird, ist einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Angesichts der bereits von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Einstellung der Tätigkeit innert Frist bis am 30. September 2025 als angemessen. Die von der Vorinstanz angeordnete Information der Erziehungsberechtigten der von der Beschwerdeführerin betreuten Kinder ist bereits erfolgt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin sowie die abgebenden Eltern hatten somit seit Erlass der Verfügung genügend Zeit, sich neu zu organisieren.