Art. 5 PVAO). Demzufolge ist ihr die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen, zu untersagen (Art. 12 Abs. 3 PAVO). Vorliegend erscheinen andere (mildere) Massnahmen zur Behebung der genannten Schwierigkeiten von vornherein als ungenügend. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien zu untersagen (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). 39 Vorakten pag. 174 und Beschwerdebeilage 40 Vorakten pag. 223