5.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, kein Alkoholproblem zu haben, was das verkehrsmedizinische Gutachten beweise. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin sowie die verkehrsmedizinische Gutachterin bestätigen zwar,39 dass die Beschwerdeführerin nicht regelmässig Alkohol trinkt respektive seit Ende Oktober abstinent ist, damit kann jedoch weder ein erneuter Alkoholexzesse ausgeschlossen noch das mangelnde Verantwortungsbewusstsein der Beschwerdeführerin beseitigt werden.