Dieser Vorfall macht deutlich, dass Alkoholexzesse nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Ex-Partner der Beschwerdeführerin stehen, sondern auch unabhängig von ihm vorkommen. Es ist nur dem Glück und zu Zufall zu verdanken, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration keine schwerwiegende Konsequenzen für die Kinder der Beschwerdeführerin, andere Personen sowie auch die Beschwerdeführerin selbst hatte. Die Beschwerdeführerin war offensichtlich weder in der Lage, den Alkoholexzess zu verhindern noch in diesem Moment entsprechende Konsequenzen zu ziehen.