5.3 Ein weiterer Grund für die Errichtung der Beistandschaft war der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin. Im März und im Juni 2023 kam es in Anwesenheit der beiden Kinder insgesamt zu drei Vorfällen häuslicher Gewalt zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ex-Partner. Bei diesen Vorfällen waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ex-Partner stark alkoholisiert. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ex-Partner abgebrochen hat.37 Seither wurde kein weiterer Vorfall häuslicher Gewalt dokumentiert.