5.2 Ein Grund für die Errichtung der Beistandschaft waren die enormen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern. Bezüglich der Kommunikation zwischen den Eltern hat sich der Vater gegenüber der Beiständin im Dezember 2024 dahingehend geäussert, dass die Kommunikation sehr gut verlaufe. Daraus und mangels gegenteiliger Hinweise ist zu schliessen, dass sich die (geringe) Kindeswohlgefährdung im Zusammenhang mit den Kommunikationsschwierigkeiten und der Ausübung des Besuchsrecht gegenüber dem Jahr 2023 zumindest nicht akzentuiert hat.