4.4 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen (Art. 12 Abs. 3 PAVO). Falls erforderlich, erlässt das AIS eine Verfügung nach Art. 12 Abs. 3 PAVO (Art. 27g Abs. 2 FKJV). Bei der Entscheidung ist stets als oberste Maxime das Kindeswohl zu beachten.35 5. Würdigung