307 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Dabei muss die Kindeswohlgefährdung nicht zwingend auf ein Tun oder Unterlassen eines Elternteils zurückzuführen sein. Es ist zudem möglich, dass Eltern aus Gründen ausserhalb ihrer Einflusssphäre nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Allein schon aus dem Vorhandensein von Kindesschutzmassnahmen für die Kinder der Betreuungsperson in Tagesfamilien kann somit nicht unmittelbar auf ihre Ungeeignetheit zur beruflichen Betreuung von Tageskindern geschlossen werden.