27e Abs. 4 FKJV). Auch das Vorliegen von Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahmen bei den Pflegeltern (respektive den Betreuungspersonen in Tagesfamilien, vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PAVO) oder deren leiblichen Kindern, welche die Eignung in erzieherischer oder persönlicher Hinsicht in Frage stellen, sprechen gegen die Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Pflegekindern.33 Kindesschutzmassnahmen werden gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnet, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind.