4.3 Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten (Art. 27e Abs. 1 FKJV vgl. auch Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 PAVO). Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist (Art. 27e Abs. 4 FKJV).