27d Abs. 2 FKJV). Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien (Art. 27d Abs. 3 FKJV). 32 Verordnung vom 24. November 2021 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV; BSG 860.22)