4.1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden (Art. 12 Abs. 1 PAVO, vgl. auch Art. 27d Abs. 1 FKJV32). Personen, die entsprechend Art. 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien (Art. 27a FKJV). Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus (Art. 27d Abs. 2 FKJV).