Dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate nachweislich keinen Alkohol konsumiert habe, schliesse jedoch nicht aus, dass es erneut zu episodischen Alkoholexzessen kommen könne. Das verkehrsmedizinische Gutachten vermögen die Beurteilung der Sachlage zu differenzieren, jedoch den Entscheid der Untersagung nicht zu verändern. 4. Rechtliche Grundlagen