Bezüglich des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Juli 2025 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, dass sie aufgrund der Alkoholthematik nie in einer fachspezifischen Behandlung und auch nicht bei einer Suchtberatungsstelle gewesen sei. Dies widerspreche dem Bericht der BeGes, der über vier Gespräche unter anderem zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin informiere. Dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate nachweislich keinen Alkohol konsumiert habe, schliesse jedoch nicht aus, dass es erneut zu episodischen Alkoholexzessen kommen könne.