3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juli 2025 ergänzt die Vorinstanz, die zwei spontanen Stellungnahmen von abgebenden Eltern würden an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern, da die Untersagung bereits durch die bestehende Kindesschutzmassnahme ausreichend begründet sei. Bezüglich des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Juli 2025 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, dass sie aufgrund der Alkoholthematik nie in einer fachspezifischen Behandlung und auch nicht bei einer Suchtberatungsstelle gewesen sei.