3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2025 vor, abgebende Eltern hätte sich sehr positiv über ihre Arbeit geäussert. Sie habe ihre Arbeit immer sehr gut gemacht, und es wäre schade, wenn die Kinder, die sich sehr gut untereinander verstehen würden, nicht mehr kommen könnten. Die Vorinstanz habe das ärztliche Zeugnis bezüglich Alkoholkonsum nicht geprüft. Sie habe schon mehrmals erwähnt, dass sie kein Alkoholproblem habe. Dass kein Suchtproblem vorliege, werde durch das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Juli 2025 bestätigt. Weiter sei die Bei-