Häusliche Gewalt, wonach bei beiden Vorfällen der Ex-Partner die Polizei gerufen habe und die Beschwerdeführerin überdies am 12. März 2023 noch während der Anfahrt der Polizei diese kontaktiert und den Einsatz als nicht mehr nötig deklariert habe. Diese Widersprüche würden dafürsprechen, dass der Alkohol ein grösseres Problem darstelle, als die Beschwerdeführerin gegenüber BeGes habe glaubhaft machen können, und dass eine kritische Auseinandersetzung seitens der Beschwerdeführerin weder mit ihrem Alkoholkonsum noch mit dessen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung stattgefunden habe. Das ärztliche Zeugnis (erweiterte Sachverhaltsabklärung Alkohol) vom 9. Januar 2025 zuhanden des Stras-