Diese Angabe stehe im Widerspruch zum Vorfall vom 27. Oktober 2024, bei dem es unabhängig vom Ex-Partner der Beschwerdeführerin zumindest einmal zu übermässigem Alkoholkonsum im Beisein der Kinder gekommen sei. Auch die Angabe im Bericht der BeGes, dass die Beschwerdeführerin zum Schutz der Kinder und sich selbst die Polizei gerufen habe, stehe im Widerspruch zu den beiden Meldeformularen Häusliche Gewalt, wonach bei beiden Vorfällen der Ex-Partner die Polizei gerufen habe und die Beschwerdeführerin überdies am 12. März 2023 noch während der Anfahrt der Polizei diese kontaktiert und den Einsatz als nicht mehr nötig deklariert habe.