Somit stehe die Aussage der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu der Aktenlage. Die Aktenlage spreche weiter dafür, dass auch der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Betreuungsperson in Tagesfamilien entgegenstehe. Gemäss dem Bericht der Berner Gesundheit (BeGes) vom 8. August 2023 habe ein problematischer Alkoholkonsum nur aufgrund der schwierigen Konfliktsituation mit dem ehemaligen Partner und nicht in Anwesenheit der Kinder stattgefunden. Diese Angabe stehe im Widerspruch zum Vorfall vom 27. Oktober 2024, bei dem es unabhängig vom Ex-Partner der Beschwerdeführerin zumindest einmal zu übermässigem Alkoholkonsum im Beisein der Kinder gekommen sei.