3.1 Die Vorinstanz begründet die Verfügung vom 30. Juni 2025 damit, dass aus der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betreffend die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu schliessen sei, dass eine qualifizierte Kindeswohlgefährdung bestanden habe, der die Eltern nicht allein hätten begegnen können oder wollen. Es sei gestützt auf die Akten der KESB von einer konfliktreichen Elternbeziehung und einer erheblichen psychischen Belastung der beiden Kinder auszugehen.